4 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). 4. Es sei eine Landesverweisung von 9 Jahren anzuordnen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: