1350). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (pag. 1352 ff.). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der Berufungsverhandlung vom 10. Oktober 2024 die folgenden Anträge (pag. 1370 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 14. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig gesprochen wurde