1318 f., datierend vom 26. August 2024) sowie andererseits beim Migrationsdienst des Kantons Bern (pag. 1320 ff., datierend vom 28. August 2024) eingeholt. Der Migrationsdienst legte ihrem Bericht eine Kopie der Akten inkl. eines Betreibungsregisterauszugs bei. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden in Gutheissung des Beweisergänzungsantrags der Verteidigung einerseits das Sozialhilfebudget des Beschuldigten sowie andererseits eine Bestätigung des Sozialdienstes, dass der Beschuldigte im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms ohne Einkommen bei der F.________ AG arbeitstätig ist, zu den Akten erkannt (pag. 1350).