1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 91 Tagen (03.12.2019 – 02.03.2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).