Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 109 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizier- ten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geld- wäscherei, Fälschen von Ausweisen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. November 2023 (PEN 23 181) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) fäll- te am 14. November 2023 über A.________ das folgende Urteil (pag. 1215 ff.; Her- vorhebungen im Original; Auslassungen in eckigen Klammern): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Fälschens von Ausweisen (Art. 252 Abs. 1 und 3 StGB), begangen am 26. August 2020 in C.________(Ort) (AKS Ziff. I./3.); 2. der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezem- ber 2019 in D.________(Ort) (AKS Ziff. I./2.); 3. der Gehilfenschaft zur mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m. Art. 25 StGB), begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezember 2019 in D.________(Ort) (AKS Ziff. I./1.) und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 91 Tagen (03.12.2019 – 02.03.2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). 3. Zu den Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Pauschalgebühr Strafuntersuchung (Gebühren StA, Polizei, Kanzlei) CHF 5’403.00 Zwangsmassnahmengericht CHF 1’233.35 Auftritt Staatsanwalt CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 5’000.00 Total CHF 12’136.35 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: IRM CHF 3’188.00 Zeugenentschädigung Tadesse Muner CHF 20.00 Total CHF 3’208.00 Total Verfahrenskosten CHF 15’344.35 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 14'344.35. 2 II. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 59.00 200.00 CHF 11’800.00 amtliche Entschädigung (MLaw) 1.50 100.00 CHF 150.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’521.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’546.40 CHF 1’043.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’589.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14'589.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecherin E.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 7'289.80 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz von CHF 1'751.70 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird beschlossen: 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 3 EMRK). 2. Folgende Gegenstände werden A.________ zurückgegeben: - Natel Samsung weiss, Ass.-Nr. B1 (AKS Ziff. II./1.4.1) - Natel Samsung mit schwarzem Etui, Ass.-Nr. B2 (AKS Ziff. II./1.4.2) Diese können innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland abgeholt werden, andernfalls werden diese entsorgt. 3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, mit Eingabe vom 22. November 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 1225). Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 7. März 2024 be- schränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Sanktion sowie die Landesverweisung (pag. 1278). Rechtsanwältin B.________ erhob mit Eingabe vom 25. März 2024 namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) fristgerecht Anschluss- 3 berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen (pag. 1282 f.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 10. Oktober 2024 statt (pag. 1349 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Straf- sowie Betreibungsregisterauszug (pag. 1347 bzw. pag. 1345 f., datierend vom 26. September 2024 bzw. 24. September 2024), ein Leumundsbericht samt Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1341 ff., datierend vom 23. September 2024) sowie ergänzende Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung einerseits beim Staatssekretariat für Migration (SEM; pag. 1318 f., datierend vom 26. August 2024) sowie anderer- seits beim Migrationsdienst des Kantons Bern (pag. 1320 ff., datierend vom 28. August 2024) eingeholt. Der Migrationsdienst legte ihrem Bericht eine Kopie der Akten inkl. eines Betreibungsregisterauszugs bei. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden in Gutheissung des Bewei- sergänzungsantrags der Verteidigung einerseits das Sozialhilfebudget des Be- schuldigten sowie andererseits eine Bestätigung des Sozialdienstes, dass der Be- schuldigte im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms ohne Einkommen bei der F.________ AG arbeitstätig ist, zu den Akten erkannt (pag. 1350). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (pag. 1352 ff.). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der Berufungsverhandlung vom 10. Oktober 2024 die folgenden Anträge (pag. 1370 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 14. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig gesprochen wurde 1. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezember 2019 in D.________(Ort) (Ziff. I.2. des angefochtenen Urteils) sowie 2. der Gehilfenschaft zur mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezember 2019 in D.________(Ort) (Ziff. I.3. des angefochtenen Urteils). II. A.________ sei schuldig zu sprechen des Fälschens von Ausweisen, begangen am 26. August 2020 in C.________(Ort) und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen 4 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 91 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). 4. Es sei eine Landesverweisung von 9 Jahren anzuordnen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Natel Samsung weiss, Ass.-Nr. B1 sowie das Natel Samsung mit schwarzem Etui, Ass.-Nr. B2 seien A.________ zurückzugeben. 2. Das DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA- ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu treffen. Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete ihrerseits namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. pag. 1372; Hervorhebungen im Origi- nal): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Fälschens von Ausweisen, angeblich began- gen am 26. August 2020 in C.________(Ort), unter Auferlegung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf den Freispruch entfallenen Verteidigerkosten; 2. A.________ sei schuldig zu erklären: 2.1. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezember 2019 in D.________(Ort); 2.2. der Gehilfenschaft zur mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezember 2019 in D.________(Ort); 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB); 3.2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 5 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen. 6. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten (siehe dazu E. 2 hiervor) hat die Kammer einzig den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den gesamten Sanktions- punkt inkl. des Verzichts auf die Landesverweisung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist der Be- schluss betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen sind mangels Anfechtung die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie die beschlossene Rückgabe der beiden Natels Samsung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Eben- falls weder durch den Beschuldigten noch durch die Generalstaatsanwaltschaft an- gefochten wurde die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren, womit dieser Punkt ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in den betreffenden Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten ab- geändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt insoweit nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht im Falle einer Be- schränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Straf- höhe stehen. So bezieht sich die Prüfbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmildernde Umstände (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1, 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3, 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit erfor- derlich, nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jewei- ligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche Bezug, welche hierzu vorab in der gebotenen Kürze erörtert werden (E. 6 und 7 hiernach). 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend den titelerwähnten Schuldspruch ist das erstinstanzliche Urteil unange- fochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz im Ergebnis das Folgende fest (pag. 1244 f.; S. 13 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erachtete es aufgrund der Aussagen von H.________ sowie den Telefonmitschnitten für erwiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Person, welche bei ihm unterkommen sollte, eine Rolle im illegalen Handel von Betäubungsmitteln spielt und in einer gewissen Organisation eingeglie- dert ist. Dies zeigt sich deutlich am Telefonmitschnitt vom 07.10.2019 (pag. 330), bei dem H.________ dem Beschuldigten sagte: «Wahrscheinlich braucht er (Anm.: Wohl I.________) viele Sachen. Wenn er irgendetwas braucht oder ob er Geld will, oder ob er draussen gehen will, oder ob er was braucht, bringst du ihn oder er «erhatest» für ihn. Er ist direkt unter dem Hauptmann (Anm.: «K.________»). Da er direkt unter dem Hauptmann ist, machst du, was ich dir vorher gesagt habe». Aufgrund der Aussagen von H.________ bzw. der weiteren Beweismittel kann dem Beschuldigten al- lerdings nicht nachgewiesen werden, dass er wusste, welche Rolle I.________ innehatte und um wel- che Drogenart es ging. H.________ sagte dazu aus, dass er zwar nicht wisse, was der Beschuldigte wisse, aber er sei informiert gewesen, dass eine Person komme, die Drogen habe. Aber was für eine Droge es sei und was diese Person genau mache, habe er nicht gewusst (pag. 708, Z. 530 f.). In ei- ner weiteren Einvernahme sagte er, dass der Beschuldigte genau gewusst habe, dass es Drogen ge- wesen seien. Er habe halt auch weiterleben und Geld verdienen wollen (pag. 712, Z. 742 f.) oder auch, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er – H.________ – Drogen transportiere und für «K.________» arbeite (pag. 788, Z. 376 ff.). Er habe aber nicht gewusst, um wieviel es gegangen sei (pag. 788, Z. 378). Angesichts der im Vergleich zur Miete von CHF 980.00 (pag. 315, Z. 48; wurde von der W.________(Hilfsorganisation) bezahlt) hohen monatliche Entschädigung von CHF 1'300.00 bis CHF 1'500.00 geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, einen nicht un- erheblichen Handel zu unterstützen, andernfalls nicht genügend Gewinn erwirtschaftet worden wäre, um ihm eine derartige Entschädigung zu zahlen. Er wusste jedoch nicht genau, welche Aufgaben/Arbeiten I.________ im Zimmer verrichtete, oder um welche Mengen welches Betäubungsmittels es ging. Der Beschuldigte hat sich, abgesehen vom Wohnenlassen, nicht aktiv am Drogenhandel beteiligt. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nachweisen, dass der Beschuldigte Kontakt zu «K.________» hatte, denn die Auswertung seines Telefons ergab keine Verbindungen. Dass nach seiner Verhaftung (am 03.12.2019) 15 (verpasste) Anrufe von einer J.________(Land) Nummer erfolgten, die auch von «K.________» benutzt worden sein soll, belegt keine persönlichen Kontakte des Beschuldigten zu «K.________». Mit der Zurverfügungstellung eines Zimmers in seiner Wohnung unterstützte der Beschuldigte ledig- lich aber immerhin die illegalen Aktivitäten von I.________, H.________ und weiterer dem Beschul- digten unbekannte Personen. Für die angefochtene und von der Kammer nachfolgend vorzunehmende Strafzu- messung drängen sich folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen auf: Vorab ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Beweisergebnis anzumerken, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift weiter vorgeworfen wird, teilweise an der 7 Entsorgung der Plastikabfälle von Drogenverpackungen involviert gewesen zu sein, die getrennt vom Hauskehricht und nicht in unmittelbarer Umgebung des Hauses entsorgt werden mussten. Die Vorinstanz erwähnte diese Handlung in ihrem Be- weisergebnis nicht mehr, hielt jedoch zuvor beweiswürdigend das Folgende fest: «Die Aussagen zum Entsorgen der Plastikabfälle überzeugt auch überhaupt nicht. In der Hauptverhandlung wich er der gestellten Frage aus» (pag. 1242; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht damit übereinstimmend davon aus, dass der Beschuldigte teilweise auch an der Entsorgung der Plastikab- fälle von Drogenverpackungen beteiligt war. Damit war der Beschuldigte stärker in- volviert und hatte bessere Kenntnis über Art und Umfang des Drogenhandels, als dies die Vorinstanz in ihrem Beweisergebnis festhielt. Dies ist für die nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung wesentlich. Aus den vorhandenen Beweismitteln ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte nach den ihm von H.________ zugetragenen Informationen wusste, dass die Arbeiten von I.________ im Zusammenhang mit Drogengeschäften standen und er eine hochrangige Person innerhalb der Organisation bei sich beherbergte, deren Rolle bedeutend für die Organisation und das Funktionieren derselben war, ansonsten I.________ nicht direkt dem «Hauptmann» unterstellt gewesen wäre (vgl. den hier- vor zitierten Telefonmitschnitt vom 7. Oktober 2019). Auch die Entschädigung von CHF 1'500.00 pro Monat für die Logis (vgl. hierzu auch E. 7 hiernach) wies klar auf einen Drogenhandel im grösseren Stil hin, was dem Beschuldigten aufgrund der gesamten, sich ihm präsentierenden Umstände bewusst sein musste, zumal er I.________ kein überzähliges Zimmer zur Verfügung stellte, sondern sein eigenes Schlafzimmer, wodurch er selbst im Wohnzimmer schlafen musste (pag. 1358 Z. 39). Die fünfzehn verpassten Anrufe von der J.________(Land) Nummer, die auch von «K.________» benutzt worden sein soll, belegen sodann zwar keinen persönlichen Kontakt zu «K.________». Die Anrufversuche zeigen jedoch, dass die Hintermänner über die Telefonnummer des Beschuldigten verfügten und ihn drin- gend zu kontaktieren versuchten, nachdem I.________ verhaftet worden war. Dies spricht für eine gewisse Nähe und Vertrautheit des Beschuldigten zur Organisation und den Hintermännern. Wie sodann die Generalstaatsanwaltschaft treffend vor- brachte (pag. 1363), war es offenbar nicht nötig, das Drogengeschäft vor dem Be- schuldigten zu verheimlichen. So half der Beschuldigte beim Umzug mit, kaufte I.________ Essen, informierte H.________, wenn I.________ Zigaretten brauchte, und entsorgte deliktspezifische Abfälle (Aussage I.________: pag. 454 Z. 415, Aussagen H.________: pag. 715 Z. 898 ff. und 792 Z. 571 und 573 f.). Ferner wur- de das Heroin bereits vor dem Einzug von I.________ in der Wohnung aufbewahrt (pag. 603 Z. 117 ff.) und nach dessen Einzug mitunter in der Wohnung übergeben, wobei die Übergaben nicht extra auf die Arbeitszeiten des Beschuldigten gelegt wurden (pag. 788 Z. 368 ff.). Dies bedingt und spricht für ein vertieftes Vertrauens- verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Drogenbande. Nicht zuletzt liess der Beschuldigte I.________ knapp zwei Monate lang bei sich wohnen (vgl. hierzu die teils widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten, pag. 118 Z. 32 ff.) und ist der Generalstaatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass die vom Beschuldigten wahrgenommenen Utensilien und Abfälle nur zu einem Handel mit harten Drogen passen. 8 Nach dem Gesagten wusste der Beschuldigte zwar nicht über die genauen Dro- genmengen Bescheid. Es bestehen aber diverse, teils deutliche Anhaltspunkte dafür, dass er – zumindest in groben Zügen – Kenntnis vom Drogengeschäft der beherbergten Person hatte. 7. Geldwäscherei Betreffend den Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist das erstinstanzliche Urteil ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Beweiswürdigend hielt die Vor- instanz im Ergebnis das Folgende fest (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Der Beschuldigte bestritt durchwegs, Geld für die Beherbergung von I.________ erhalten zu haben. H.________ sagte allgemein zur Entlohnung von Logisgeber aus, dass der versprochene Betrag im- mer zwischen CHF 1'300.00 und CHF 1'500.00 pro Monat gewesen sei (pag. 707, Z. 485). Weiter sagte H.________ bezüglich des Beschuldigten aus, dieser habe zwischen CHF 1'300.00 und CHF 1'500.00 pro Monat verdient (pag. 708, Z. 534). Er bestätigte jedoch nur, dem Beschuldigten ein Mal CHF 1'500.00 übergeben zu haben (pag. 709, Z. 589). Vor diesem Hintergrund kann lediglich aber immerhin als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte ein Mal CHF 1'500.00 erhalten zu ha- ben. Nicht erstellt ist hingegen, ob die zweite Monatsmiete bereits ausbezahlt worden war. Für die Strafzumessung ist namentlich die Deliktshöhe von Relevanz. Die Kammer schliesst sich diesbezüglich der Vorinstanz an, wonach sich eine zweifache Aus- zahlung des Betrags nicht nachweisen lässt, auch wenn für die Kammer erstellt ist, dass I.________ zwei Monate beim Beschuldigten wohnte und pro Monat grundsätzlich ein Betrag von CHF 1'300.00 bis CHF 1'500.00 geschuldet war. Ob der Beschuldigte für beide Monate den geschuldeten Betrag erhielt oder einstwei- len nur für den ersten, muss mithin offenbleiben, zumal auch H.________ wider- sprüchliche bzw. nicht klare Aussagen dazu machte und einerseits zwar von CHF 1'300.00 bis CHF 1'500.00 pro Monat sprach, andererseits aber auch angab, er habe dem Beschuldigten schlussendlich CHF 1'500.00 gegeben und dafür selbst CHF 200.00 erhalten (also denjenigen Betrag, den er jeweils für das Organisieren einer Wohnung bekommen haben will, vgl. pag. 707 Z. 487, pag. 708 Z. 534 sowie pag. 709 Z. 588 f.). In dubio pro reo ist somit von einer einmal erfolgten Zahlung von CHF 1’500.00 auszugehen. 8. Fälschung von Ausweisen Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen wurde vom Beschuldigten mit Anschlussberufung angefochten, weshalb er nachfolgend voll- umfänglich zu überprüfen ist. 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift der folgende Sachver- halt zur Last gelegt (pag. 1083): Fälschung von Ausweisen durch Verwendung eines gefälschten Führerausweises zur Täuschung, in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, begangen am 26. August 2020 in C.________(Ort) am L.________(Strasse) 9 indem der Beschuldigte sich im M.________(Land) einen gefälschten Führerausweis (Nr. ________, angeblich ausgestellt am 14. Juli 2017 in N.________(Ort)) beschaffte und diesen am 26. August 2020 beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) am L.________(Strasse) in C.________(Ort) einreichte, in der Absicht, den Ausweis in einen Schweizer Führerausweis um- wandeln zu lassen. Die in der Folge durchgeführte Dokumentenprüfung ergab, dass es sich beim Ausweis Nr. ________ um eine Totalfälschung handelte. Der Beschuldigte hatte dem SVSA bereits im Jahr 2018 einen Führerausweis vorgelegt, der jedoch abgelaufen war und bei dem der Verdacht auf eine Fälschung bestand. Die am 26. August 2020 beantragte Umwandlung wurde durch das SVSA mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 verweigert. 8.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Sie stellte auf den Rapport Forensik ab und hielt fest, es erscheine nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Jahreszahlen auf dem Ausweis nicht angeschaut habe, nachdem er diesen zugeschickt erhalten habe. Selbst ein flüchtiger Blick genüge, um zu sehen, dass das Jahr 2017 erwähnt werde, obwohl der Ausweis die Jahre 2019 bis 2024 betreffen sollte (pag. 1252; S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 8.3 Vorbringen des Beschuldigten / der Verteidigung Der Beschuldigte behauptete in seiner oberinstanzlichen Einvernahme nach wie vor, keine Kenntnis gehabt zu haben, dass es sich beim fraglichen Ausweis um ei- ne Fälschung handle. Er habe sich nicht geachtet, dass da ein falsches Datum draufstehe (pag. 1355 Z. 41 f.). Ein Kollege aus dem M.________(Land) habe den Ausweis für ihn verlängert, dort sei einfach das Datum falsch aufgeschrieben wor- den (pag. 1356 Z. 2 und 4 f.). Die Verteidigung führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag damit einhergehend aus, der Beschuldigte habe in gutem Glauben gehandelt und darauf vertraut, dass sein langjähriger Kollege im M.________(Land) den Ausweis korrekt verlängern würde. Es habe somit für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, an der Echtheit des neuen Ausweises zu zweifeln. Der Beschuldigte habe das Datum auf dem erhaltenen Ausweis nicht an- geschaut, sondern diesen einfach an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) weitergeleitet. Schliesslich hob die Verteidigung die sprachlichen wie auch intellektuellen Defizite des Beschuldigten hervor. Mit Jahreszahlen habe dieser Mühe. Mangels Wissens um die Fälschung fehle es an der Täuschungsabsicht (zum Ganzen: pag. 1365 f.). 8.4 Erwägungen der Kammer Erstellt und unbestritten ist, dass es sich beim Ausweis um eine Totalfälschung handelt. Diesbezüglich kann auf den schlüssigen Bericht der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 10. November 2020 (pag. 242 ff.) verwiesen werden. Fraglich ist einzig, ob der Beschuldigte dies wusste bzw. wissen musste und somit zumindest in Kauf nahm, dass es sich beim Ausweis um eine Fälschung handelt. Neben dem Bericht der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern liegen als Be- weismittel einzig die Aussagen des Beschuldigten vor. Diesbezüglich fällt auf, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Januar 2021 auf ent- sprechenden Vorhalt hin nicht erstaunt über das Ausstellungsdatum (14. Juli 2017) 10 zeigte, er nichts dazu sagte und stattdessen erklärte, wie er zum neuen Ausweis gekommen sei (pag. 239 Z. 120 ff.). Anlässlich derselben Einvernahme sagte er zudem aus, dass er dem SVSA zwei Bestätigungen gegeben habe, eine vom Aus- weis mit Ausstellungsdatum 2010 und eine vom Ausweis mit Ausstellungsdatum 2017 (pag. 240 Z. 172 ff.). Erst als ihm im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung die kritische Frage gestellt wurde, ob er es nicht merkwürdig finde, dass ihm O.________ ein Führerausweis mit dem Ausstellungsjahr 2017 organisiert ha- be, wenn er ihn doch im Jahr 2019 um diesen Gefallen gebeten habe, sagte er auf einmal aus, selbst erschrocken zu sein, als er das gesehen habe, und fügte recht- fertigend an, den Führerschein direkt dem SVSA abgegeben zu haben, ohne sich auf das Datum zu achten (pag. 1191 Z. 22 ff.). Weshalb er derart unterschiedlich auf den Vorhalt des zu frühen Ausstellungsdatums reagierte, konnte er oberin- stanzlich nicht schlüssig erklären (pag. 1356 Z. 31 f., wonach er erst später gese- hen habe, dass das Datum falsch ist, und er sich am Anfang sicher gewesen sei, dass der alte Ausweis ihm gehörte, und er deshalb am Anfang nicht so gross rea- giert habe). Ein solches, wenig stimmiges und auf die kritische Nachfrage des erst- instanzlichen Richters angepasstes Aussageverhalten ist entlarvend und lässt dar- auf schliessen, dass der Beschuldigte mehr wusste, als er eingestand. Darauf weist auch seine abschliessende Frage anlässlich der Einvernahme vom 6. Januar 2021 hin, warum man ihm nicht schon beim SVSA gesagt habe, dass der Ausweis ge- fälscht sei (pag. 240 Z. 178 f.). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das SVSA be- reits an der Echtheit des alten Ausweises zweifelte, weshalb es vom Beschuldigten mit Schreiben vom 7. November 2018 eine Bestätigung der zuständigen ausländi- schen Behörde verlangte (der Beschuldigte stellte bereits damals ein Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerausweises). Die W.________(Hilfsorganisation) teilte dem SVSA daraufhin mit Schreiben vom 15. November 2018 mit, dass es dem Beschuldigten nicht möglich sei, die geforderte Bestätigung vorzulegen (pag. 853, vgl. auch pag. 856). Am 26. August 2020 legte der Beschuldigte dem SVSA sodann mit neuem Gesuch um Umtausch eines aus- ländischen Führerausweises den inkriminierten Ausweis vor. Im Ergebnis bewertet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbe- hauptungen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Wissen um die Totalfälschung des vorgelegten Führerausweises versuchte, einen schwei- zerischen Führerausweis erhältlich zu machen. Damit einhergehend führt das Ar- gument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sprachliche und intellektuelle Defizite aufweise, ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte beim Sozialdienst über eine Ansprechperson verfügte und die W.________(Hilfsorganisation) Bern dem Beschuldigten offenbar in dieser Angele- genheit auch Hilfe leistete. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift erstellt. 11 III. Rechtliche Würdigung 9. Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht was folgt (pag. 1249 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis stellte der Beschuldigte seine Wohnung während zwei Monaten dem Läufer I.________ zur Verfügung und wusste auch, dass dieser zusammen mit weiteren Personen eine Rolle im illegalen Drogenhandel hatte. Rechtlich handelte es sich um eine Bande, zumal «K.________» der Kopf war, H.________ sich als Fahrer betätigte und die Betäubungsmittel verteilte, welche I.________ abgepackt hatte. Indem er das Zimmer zur Verfügung stellte, unterstützte er wissentlich und willentlich die Tätigkeiten dieser Personen, womit er sich der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat. Er nahm dabei zumindest in Kauf, dass es sich bei den unterstützten Personen rechtlich um eine Bande handeln könnte, welche grössere Mengen an Betäubungsmitteln umsetzt, auch wenn er keine Detailkenntnisse hatte. Zur Frage der Tateinheit ist zu sagen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht jeden Tag neu den Entschluss fasste, I.________ weiterhin bei sich wohnen zu lassen, sondern sich insgesamt und in allgemeiner Weise dafür entschied, solange als möglich von den Zusatzeinnahmen für das Zurverfügungstellen eines Zimmers zu profitieren. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass Bemühungen im Gange waren, I.________ in eine andere Wohnung zu verlegen, da es gemäss den Aussagen von H.________ Probleme mit dem Beschuldigten gab. Angeblich soll er oft zu viel getrun- ken haben und deshalb gewalttätig geworden sein (pag. 707, Z. 493 f.). Die Überwachung durch die Polizei ergab, dass am 05.11.2019 Taschen und Schachteln aus der Liegenschaft P.________(Strasse), wo der Beschuldigte wohnte, getragen und in ein Fahrzeug geladen wurden. Am SBB Bahnhof Q.________(Ort) stieg R.________ (ebenfalls ein Logisgeber) in den PW und da- nach fuhren sie nach S.________(Ort) an die T.________(Strasse). Offenbar war der neue Logisge- ber nicht zu Hause, weshalb sie mit allen Sachen zurück an das Domizil des Beschuldigten fuhren (pag. 709, Z. 576 ff.). Der Wechsel in eine neue Wohnung kam gemäss Aussagen von H.________ nicht zustande, da die angefragte Person nicht bereit war, jemanden zu beherbergen (pag. 708, Z. 512 ff.). Dies geht auch aus der Telefonüberwachung hervor (pag. 752 und pag. 756 f.). Aufgrund der zeitlich, sachlich und örtlichen Nähe geht das Gericht von einer natürlichen Handlungseinheit aus und nicht von zwei echt konkurrierenden Delikten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Gehilfenschaft zu einer Widerhand- lung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie eventualvorsätzlich hinsichtlich Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (Gesundheitsgefahr und Bandenmässigkeit Das Herstellen von Betäubungsmitteln gilt als mitbestrafte Vortat zur Veräusserung oder Besitz von Drogen. Mit seinem Verhalten machte sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmitteln schuldig. Er wird deshalb wegen Gehilfenschaft zur mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Der Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nichtsdestotrotz drängen sich im Hinblick auf die vorzunehmende Strafzumessung folgende Präzi- sierungen bzw. Anpassungen bezüglich des vorinstanzlich bei beiden Qualifikati- onsgründen (Banden- und Mengenmässigkeit) angenommenen Eventualvorsatzes auf (vgl. auch die diesbezügliche Beweiswürdigung in E. 6 hiervor): 12 Soweit die qualifizierte Drogenmenge betreffend geht die Kammer von einem Eventualvorsatz an der Grenze zum direkten Vorsatz aus. So liegen diverse An- haltspunkte vor, die auf einen direkten Vorsatz hinweisen (Dauer der Beherber- gung, grössere Entschädigung, deliktspezifische Abfälle, Wissen um zentrale Stel- lung des Beherbergten und – zumindest in groben Zügen – um dessen Drogen- handel). Demgegenüber wurden sämtliche Drogen und Utensilien ausschliesslich im Zimmer von I.________ gefunden (vgl. pag. 837) und hielt sich der Beschuldigte tagsüber jeweils ausser Haus auf, wodurch er keinen vollständigen Überblick über den Umfang der Tätigkeiten von I.________ gehabt haben dürfte. Es ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich indifferent gegenüber dem Umfang des aus seiner Wohnung heraus betriebenen Drogenhandels zeigte und insofern lediglich in Kauf nahm, dass I.________ mit einer qualifizierten Dro- genmenge handelte, er dies aber nicht mit Sicherheit wusste. Ein sicheres Wissen um die qualifizierte Menge lässt sich ihm mithin nicht zweifelsfrei nachweisen. Bezüglich des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit ist hingegen von direk- tem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass I.________ und H.________ mit harten Drogen handelten und ersterem eine zentrale Rolle im Dro- genhandel bzw. innerhalb der Organisation zukam, zumal ihm vorgängig durch H.________ mitgeteilt worden war, dass I.________ hierarchisch direkt unter dem Hauptmann stehe. Der Beschuldigte musste somit klarerweise von einer banden- mässigen Struktur und mithin von einer Bande ausgehen. 10. Geldwäscherei Die Vorinstanz erwog betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei in rechtlicher Hin- sicht was folgt (pag. 1251; S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Indem der Beschuldigte CHF 1'500.00 annahm, das aus dem Drogenhandel und damit aus einem Verbrechen stammte und eine Abgeltung dafür war, dass er I.________ bei sich wohnen liess, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB. Der Beschuldigte wird somit der Geldwäscherei für schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Strafzumessung bedarf es keiner weiteren Ausführungen. 11. Fälschung von Ausweisen 11.1 Rechtliches Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand nach Art. 252 StGB wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1253 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Subsumtion Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht was folgt (pag. 1254; S. 23 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Als der Beschuldigte den Ausweis aus dem M.________(Land) erhielt, war ihm insbesondere im Hin- blick auf das erwähnte Ausstellungsdatum bewusst, dass dieser unwahre Angaben enthielt. Indem er den Ausweis trotzdem einreichte, versuchte er, sich einen Schweizerischen Führerausweis zu er- schleichen. 13 Das Gericht erachtete den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB als erfüllt. Der Beschuldigte wird somit der Fälschung von Ausweisen für schuldig erklärt. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Nach An- sicht der Kammer wusste der Beschuldigten jedoch nicht nur, dass der von ihm vorgelegte Ausweis unwahre Angaben enthält, sondern überdies, dass es sich um eine (Total-)Fälschung handelt, der Ausweis mithin nicht echt ist. Bei einem echten Ausweis wäre das Ausstellungsdatum kaum falsch angegeben worden, was ihm bewusst sein musste. Er handelte somit mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand gemäss Art. 252 StGB ist folglich sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss- gründen ist der Beschuldigte damit der Fälschung von Ausweisen schuldig zu er- klären. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weite- re strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Beurteilt das Gericht gleichzeitig mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Es folgt dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB). 14 13. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging sämtliche Taten nach Inkrafttreten der revidierten Be- stimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Strafrahmen betrifft einzig Abs. 2 von Art. 19 BetmG (neu ist keine zusätzliche Geldstrafe mehr möglich). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Bestimmungen in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung gelangen. 14. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwä- scherei und der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die Delikte betragen: - Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m. Art. 25 StGB): Freiheitsstrafe nicht un- ter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei die Strafe infolge Gehil- fenschaft zu mildern ist; - Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 1 und 3 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die rechtlichen Grundlagen zur Strafart kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1256 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Beim Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Das konkrete Tatverschulden wiegt vor- liegend zu schwer, als dass der Strafrahmen infolge der Gehilfenschaft (Strafmilde- rungsgrund) nach unten zu verlassen wäre. Betreffend die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Fälschung von Auswei- sen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien jeweils eine Gelds- trafe auszusprechen bzw. eine Gesamtgeldstrafe mittels Asperation zu bilden. Als Einsatzstrafe fungiert dabei die Fälschung von Ausweisen als das konkret schwere- re Delikt. 15. Freiheitsstrafe für die Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 15.1 Vorbemerkungen Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. 15 Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Dro- genmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/JUCKER, OFK-Kommentar BetmG, N 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art. 47 StGB). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengen- mässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die 2. Strafkammer zieht praxisgemäss die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basie- rend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumes- sungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemes- senen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bun- desgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017, E. 3.2). In der Gerichtspraxis kommt bei der Strafzumessung zwei Faktoren wesentliches Gewicht zu, einerseits der Betäubungsmittelmenge und andererseits der hierarchischen Stellung des Täters innerhalb des Drogenhandels (SCHLEGEL/JUCKER, OFK-Kommentar BetmG, N 29 zu Art. 47 StGB). Dem Umstand, dass der Beschuldigte sich lediglich der Gehilfenschaft zu qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat, ist von Gesetzes wegen Rechnung zu tragen (Strafmilderungsgrund, Art. 25 StGB). Um das Verschulden eines Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, ei- nen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen. In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tat- beiträgen von Haupttäter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto gerin- ger muss die Strafmilderung ausfallen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 197). Der Tatbeitrag des Gehilfen ist in der Regel geringer als derjenige des Haupttäters. Er vollbringt eine untergeordnete Hilfeleistung. Die denkbaren Teilnahmevarianten können von unterschiedlicher Qualität sein. Sie decken einen weiten Bereich ab, der beim tatentscheidenden Beitrag des Haupttäters beginnt und beim geringfügigen Tatbeitrag des Gehilfen endet. Dazwischen liegt die Gren- ze, welche den Haupttäter vom Gehilfen trennt. Diese lineare Abstufung wirkt sich regelmässig auch bei der Bewertung des Verschuldens aus: Nähert sich eine be- stimmte Tathandlung des Haupttäters der Grenze zur Gehilfenschaft, muss in der Regel von einer reduzierten objektiven Tatschwere ausgegangen werden. Der Vorwurf an den Gehilfen, dessen Beitrag knapp unter dieser Grenze liegt, ist nur geringfügig leichter. Dementsprechend wäre (bei sonst gleichen Verhältnissen) dessen Verschulden auch nur unwesentlich geringer, was (bei gleichen Täterkom- ponenten) zu einer gegenüber dem Haupttäter leicht reduzierten Strafe führen müsste. Allgemein lässt sich festhalten: Je mehr sich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie Gehilfenschaft/Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen den Stra- 16 fen sein. Je näher die Tatbeiträge sind, desto geringer ist der Unterschied (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 196 f.). Nach dem Gesagten ist bei der Strafzumessung vom Hauptdelikt auszugehen und das Tatverschulden in einem zweiten Schritt aufgrund der Gehilfenschaft zu mil- dern (vgl. Art. 25 StGB). Der Ausgangspunkt bei der Strafzumessung bei Betäu- bungsmitteldelikten bildet dabei gemäss Praxis der 2. Strafkammer die umgesetzte Betäubungsmittelmenge als Anhaltspunkt für die Gefährdung des geschützten Rechtsguts (so im Übrigen auch das von der Vorinstanz referenzierte Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern). Abschliessend ist mit Blick auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft das Folgende vorwegzunehmen: Die Vorinstanz ging wie hiervor gesehen (III.9) von einer Tateinheit aus und fällte für den gesamten Tatzeitraum einen einzigen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies zu Recht, zu- mal die Mehrfachbegehung nicht angeklagt war. Die Generalstaatsanwaltschaft ak- zeptierte den Schuldspruch und führte nicht Berufung im Straf-, sondern nur im Sanktionspunkt. Insofern verfällt sie in einen Widerspruch, wenn sie im Rahmen der Strafzumessung zwei Phasen bildet, die sie asperiert haben will. Es liegt ein Schuldspruch vor, der mit einer Strafe zu sanktionieren ist. 15.2 Objektive Tatkomponenten 15.2.1 Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: In der Wohnung des Beschuldigten konnte Heroingemisch im Umfang von rund 6 kg sichergestellt werden, wobei der Reinheitsgrad zwischen 55 % und 81 % vari- iert (pag. 824 ff.): Prüfnummer Gewicht Hydrochlorid-Wert Wirkstoffmenge 19-10058.1 101g 62% 62.6g 19-10058.7 972g 81% 787.3g 19-10058.8 997g 60% 598.2 19-10058.9 1989g 60% 1193.4g 19-10058.10 179g 55% 98.5g 19-10058.11 794g 73% 579.6g 19-10058.12 479g 59% 282.6 19-10058.13-26 Keine Analyse 19-10058.28 495g 60% 297g Total 6006g rund 65% 3899.2g Insgesamt wurden in der Wohnung des Beschuldigten 3'899.2 g reines Heroin si- chergestellt. Zusätzlich sind in der Anklageschrift 19 Drogenübergaben (jeweils 450 oder 900g Heroingemisch) in der Wohnung des Beschuldigten an H.________ bzw. an der P.________(Strasse) an U.________ im Gesamtumfang von 10'799 g Heroingemisch aufgeführt (vgl. pag. 1081 f.; Reinheitsgrad nur betreffend die letzte 17 Übergabe bekannt: 21 % Hydrochlorid, pag. 819). In der Wohnung des Beschuldig- ten wurden Streckmittel gefunden; das Heroin wurde in der Wohnung gestreckt und abportioniert (25 g Portionen). Ausgehend von einem Reinheitsgrad von mindes- tens 20 % betreffend die Menge von 10'799 g Heroingemisch kommen damit 2'159.8 g reines Heroin zum in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 3'899.2 g reinen Heroin hinzu, ausmachend total 6'059 g reines Heroin. Gestützt auf die Tabelle HANSJAKOB ist bei 6 kg reinem Heroin von einer Einstiegs- strafe von 95 Monaten auszugehen. 15.2.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns Unter diesem Titel steht der nicht besonders lange Deliktszeitraum von zwei Mona- ten der hohen Intensität der deliktischen Tätigkeiten der kriminellen Organisation rund um «K.________» (Umschlag von mehreren Kilo reinen Heroins im Monat) gegenüber. Während somit die Deliktsdauer eher kurz war, war die Intensität des Drogenhandels, an welchem sich der Beschuldigte während der zwei Monate als Logisgeber beteiligte, sehr hoch. Insgesamt wiegt die hohe Intensität des Drogen- handels die kurze Deliktsdauer wieder auf. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegt die Qualifikation der Banden- mässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifi- kation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es sich nicht nur um eine lose struk- turierte, kleinere Bande handelte, sondern um eine aus dem Ausland gesteuerte, grössere kriminelle Organisation mit klaren Strukturen und Aufgabenteilungen, die für einen enormen Umschlag an Heroin verantwortlich war. Dies hat sich der Be- schuldigte, auch wenn er selbst nicht Teil der Bande war, bis zu einem gewissen Grad anrechnen zu lassen. Die Bandenmässigkeit wirkt sich deutlich verschulden- serhöhend aus. Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass die professionelle Struktur der Organisation massgeblichen Einfluss auf die hohe Intensität und Häu- figkeit des Drogenhandels gehabt haben dürfte. Da diese Umstände (Intensität und Häufigkeit des Drogenhandels) bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt wur- den, erfolgt für die zusätzliche Qualifikation der Bandenmässigkeit eine Erhöhung der Strafe um lediglich 12 Monate auf 107 Monate. Auf der Hierarchiestufe stand der Beschuldigte mit Blick auf seine Rolle (Logisge- ber ohne Weisungsbefugnis) am unteren Ende. Seine Rolle als Logisgeber wurde denn auch durchwegs als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft eingestuft. Der Beschuldigte stellte jedoch nicht nur die Wohnung zur Verfügung, sondern war zu- mindest teilweise auch an der Entsorgung deliktspezifischer Abfälle beteiligt, teilte H.________ mit, wenn I.________ Zigaretten benötigte und kaufte für letzteren Es- sen ein. Er war damit zumindest in geringem Masse in die Arbeitsteilung involviert und erhielt bzw. sollte hierfür einen die Gesamtmiete übersteigenden Betrag erhal- ten. Eine besondere kriminelle Energie legte der Beschuldigte hingegen – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an den Tag und traf keine besonderen Vorkeh- rungen. Auch eine Identifikation mit der Bande blieb aus. Insgesamt wirkt sich die hierarchisch klar untergeordnete Stellung ohne Weisungsbefugnis, welche durch- wegs als Gehilfenschaft qualifiziert wurde, deutlich verschuldensmindernd aus (Art 18 25 StGB). Es erfolgt eine Minderung im Umfang von 43 Monaten auf gerundet 64 Monaten Freiheitsstrafe. 15.2.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Gehilfenleistung und der Qualifikation der Bandenmässigkeit direktvorsätzlich und hinsichtlich der mengenmässigen Qua- lifikation eventualvorsätzlich (vgl. E. 9 hiervor). Sein Beweggrund war rein pekuniär. Während sich das eventualvorsätzliche Handeln hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation – vor dem Hintergrund, dass die Ausgangsstrafe basierend auf der umgesetzten Drogenmenge festgesetzt wurde – verschuldensmindernd auswirkt, werden der direkte Vorsatz betreffend die Gehilfenleistung und die bandenmässige Qualifikation sowie sein pekuniäres Motiv neutral gewichtet, zumal finanzielle Be- weggründe beim Betäubungsmittelhandel die Regel sind. Wie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, liegt der Eventualvorsatz bezüglich der mengenmässigen Qualifikation nahe am direktvorsätzlichen Handeln. Ein Abzug von 10 Monaten er- scheint hierfür angemessen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich; er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren bzw. seine Wohnung nicht zur Verfügung stellen können. In der fraglichen Zeit wurde der Beschuldigte von den Sozialdiens- ten finanziell unterstützt. Es gibt sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise suchtmittelabhängig gewesen wäre, so dass er in seiner Entscheidfindung oder in seinem Verhalten eingeschränkt gewe- sen wäre. Die subjektiven Tatkomponenten werden damit insgesamt mit einem Abzug von 10 Monaten verschuldensmindernd gewichtet. 15.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen noch von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden auszugehen. Eine vorläufige hypothetische Strafe von 54 Monaten (4 Jahre und 6 Monate) erscheint der Kammer als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. 15.4 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben bezogen auf die Strafzumessung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind durchwegs neutral zu gewichten; der Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbe- straft, arbeitet aktuell im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramm als Lagerarbei- ter bei der F.________ AG in V.________ (Ort) (ohne Einkommen) und wird von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 1344, 1374 und 1376). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Das bestreitende Aus- sageverhalten darf sodann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleich- zeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht kann damit einhergehend nicht festgestellt werden. Insgesamt ist das 19 Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral zu wer- ten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Die Täterkom- ponenten haben somit vorliegend keinen Einfluss auf die Strafhöhe. 15.5 Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten respektive 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 15.6 Vollzug Bei dieser Strafhöhe ist die ausgefällte Freiheitsstrafe zu vollziehen; ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 16. Gesamtgeldstrafe für die Fälschung von Ausweisen und die Geldwäscherei 16.1 Fälschung von Ausweisen Betreffend den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen hat sich die Vor- instanz an den VBRS-Richtlinien orientiert. Dieses empfehlen in Bezug auf den Re- ferenzsachverhalt, bei dem ein Täter eine ID fälscht, um Zutritt zu einem für ihn ge- sperrten Spielcasino zu bekommen, eine Referenzstrafe von 20 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat die Strafe wegen des vorliegend grösseren Verschuldens (Erschlei- chen eines schweizerischen Führerausweises) leicht höher auf 30 Tagessätze festgesetzt. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass das Tatverschulden im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich schwerer wiegt. So versuchte der Beschuldigte, einen Schweizer Führerausweis zu erlangen, der es ihm erlaubt hätte, ein Fahr- zeug im Strassenverkehr zu lenken. Es besteht ein grosses Interesse daran, dass nur diejenigen ein Fahrzeug im Strassenverkehr führen, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist der Fahrzeugführer nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen bzw. verfügt er – wie vorliegend – nicht über einen erforderlichen Führerausweis, wird ein potenziell erhebliches Risiko für die anderen Verkehrsteil- nehmer geschaffen. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist deshalb nicht zu un- terschätzen. Die Tathandlung ging dabei nicht über das zur Taterfüllung Erforderli- che hinaus – der Beschuldigte legte dem Strassenverkehrsamt schlicht den ge- fälschten Ausweis vor. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte den gefälschten Ausweis zwecks Einreichung desselben beim Strassenverkehrsamt und Erlangung des Schweizer Führerausweises organisiert hatte. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz und setzte den gefälschten Ausweis in der Absicht ein, den Schweizer Führerausweis zu erhalten. Diese Umstände sind insgesamt neutral zu gewichten. Innere oder äussere Umstände, die es dem Be- schuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtkonform zu verhalten, sind keine ersichtlich. Die Tat war mithin vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden noch als leicht und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen. 20 16.2 Geldwäscherei Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts (Eigentum) ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 1'500.00 noch eher gering. Die Tat(-ausführung) ging zu- dem nicht wesentlich über das zur Taterfüllung Erforderliche hinaus – der Beschul- digte nahm das inkriminierte Geld als Entschädigung für die Beherbergung entge- gen. Eine besondere kriminelle Energie ist damit einhergehend nicht feststellbar. Zusätzliche Verschleierungshandlungen sind weder angeklagt noch erstellt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer deshalb insgesamt noch von einem leichten objektiven Tatverschulden aus. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus finanziellem Interesse (Ent- schädigung für Zurverfügungstellung der Wohnung). Während sich das eventual- vorsätzliche Handeln verschuldensmindernd auswirkt, ist der Beweggrund neutral zu gewichten. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verun- möglicht oder erschwert hätten, sich rechtkonform zu verhalten, sind keine ersicht- lich. Die Tat war mithin vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden noch als leicht und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen. Die von der Vorinstanz für die blosse Entgegennahme von CHF 1'500.00 festgesetzten 30 Ta- gessätze erscheinen der Kammer im Vergleich zu anderen Geldwäschereifällen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die dort aufgeführten Referenzstrafen bei Vermögensdelikten (z.B. 30 Tagessätze bei einem Ladendiebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00) zu hoch. Die Asperation an die Einsatzstrafe er- folgt zum Faktor 2/3, ausmachend rund 12 Tagessätze, womit eine Gesamtgelds- trafe von 52 Tagessätzen resultiert. 16.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen bei der Freiheitsstrafe in E. 15.4 hiervor verwiesen werden. Es bestehen keine sich spezifisch auf die Ge- samtgeldstrafe auswirkenden Tatkomponenten, womit diese bei der Geldstrafe ebenfalls neutral zu gewichten sind. Es bleibt damit bei einer Gesamtgeldstrafe von 52 Tagessätzen. 16.4 Fazit Gesamtgeldstrafe Die schuldangemessene Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Höhe von 50 Tagessätzen zu reduzieren. Der Beschuldigte wird damit zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. 16.5 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes wird unter Bezugnahme auf das Sozialhilfebudget des Beschuldigten vom 3. Oktober 2024 (Sozialhilfeleistungen von CHF 2'366.00, pag. 1376) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 50 % auf CHF 30.00 festgesetzt. Bei seiner Anstellung bei der F.________ AG in V.________ (Ort) handelt es sich um ein Arbeitsintegrationsprogramm, bei dem der Beschuldigten kein Einkommen erzielt (pag. 1374). 21 16.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat folglich eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des be- dingten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Dem Beschuldigten kann als Ersttäter und aufgrund seines seitherigen Wohlverhal- tens keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb ihm der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit wird angesichts der zu verbüssenden Freiheitsstrafe trotz seiner schwierigen finanziellen Situation auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 17. Ergebnis und Haftanrechnung Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'500.00, verurteilt. Letztere wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die bereits ausgestandene Haft von 91 Tagen (3. Dezember 2019 bis 2. März 2020) ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung 18. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB 18.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). 18.2 Subsumtion und weiteres Vorgehen Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger und verfügt über eine Aufenthaltsbe- willigung für von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge mit Asyl. Er ist damit Auslän- der im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit seiner Verurteilung wegen Gehilfen- schaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor, welche grundsätzlich zur Landesverweisung führt. 22 Zu prüfen bliebe grundsätzlich, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist und – sollte dies bejaht werden – ob die priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öf- fentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Aus Praktikabilitäts- gründen wird jedoch im konkreten Fall die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 66d StGB (unechter Härtefall) vorgezogen, da solche Hindernisse das Aussprechen einer Landesverweisung unabhängig des Ausgangs der Härtefallprü- fung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (echter Härtefall) gar nicht erst zuliessen (vgl. so- gleich). Liegt mithin ein sog. unechter Härtefall vor, wie ihn die Vorinstanz bejaht hat, erübrigt sich eine Prüfung des sog. echten Härtefalls. 19. Aufschub des Vollzugs nach Art. 66d StGB (Vollzugshindernisse; sog. unech- ter Härtefall) 19.1 Rechtliche Grundlagen und Ausgangslage Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen An- ordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-Refoulement- Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzich- ten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des SEM vom 14. März 2016 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG aufgrund von ihm in Eritrea drohenden ernsthaften Nach- teilen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (pag. 1136 f.). Das SEM hielt in seinem im Hinblick auf die Berufungsverhandlung erstellten Be- richt vom 26. August 2024 (pag. 1318 f.) fest, dem Beschuldigten sei am 14. März 2016 wegen Desertation aus der eritreischen Volksarmee die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt und Asyl gewährt worden. Er habe glaubwürdig dargebracht, dass er bereits mehrfach von der eritreischen Volksarmee flüchten wollte und danach erhebliche Repressalien vom eritreischen Staat gehabt habe. Er habe dann 2010 Eritrea illegal verlassen und in den Sudan flüchten können, wo er sich bis 2015 23 aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Er sei danach am 1. Mai 2015 in die Schweiz eingereist und habe am gleichen Tag ein Asylgesuch gestellt. Eine illegale Ausreise aus Eritrea in Verbindung mit einem zusätzlichen Risikofak- tor wie etwa einer vorherigen Haft führe nach heutiger Asyl- und Wegweisungspra- xis zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Angesichts des Aktenstandes könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend ge- machten Flucht, Haft und Zwangsarbeit heute in Eritrea mit einer Behandlung rechnen müsste, die gegen das flüchtlingsrechtliche oder das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot und somit gegen die Zulässigkeit des Vollzugs einer Lan- desverweisung verstossen würde (Art. 3 EMRK). Eine abschliessende Beurteilung nehme das SEM indes praxisgemäss erst vor, wenn eine Landesverweisung rechtskräftig angeordnet worden sei und deren Vollzug unmittelbar bevorstehe. Schliesslich wies das SEM in seinem Bericht darauf hin, dass Eritrea zwangsweise Rückführungen seiner Staatsangehörigen prinzipiell nicht akzeptiere. Ein zwangs- weiser Vollzug einer Landesverweisung sei somit grundsätzlich nicht möglich. Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Au- gust 2024 (pag. 1320) zur Frage des möglichen Vollzugs unter Hinweis auf den Asylentscheid lediglich fest, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der Flücht- lingseigenschaft gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. 19.2 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot 19.2.1 Theoretische Grundlagen Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingsei- genschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Per- son in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn er- hebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz ge- fährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines be- sonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Für den Begriff des be- sonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuzie- hen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- und Auswei- sung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Be- stimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die 24 Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die auslän- dische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen ver- letzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und ver- stösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwie- gender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom 24 Mai 2023 E. 5.3.3). 19.2.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist anerkannter Flüchtling und damit grundsätzlich vom flücht- lingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 2 lit. a StGB erfasst. Er wurde indes wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmäs- sig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie we- gen Geldwäscherei und Fälschung von Ausweisen verurteilt. Allein der erstgenann- te Schuldspruch führte basierend auf dem konkreten Tatverschulden zu einer emp- findlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllen recht- sprechungsgemäss die Anforderungen betreffend besonders schwere Verbrechen oder Vergehen. Dass sich der Beschuldigte «lediglich» der Gehilfenschaft strafbar gemacht hat, wirkt sich nicht relativierend auf die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1). Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot steht aufgrund der Schwere der Tat einer Landesverweisung nicht entgegen bzw. entfällt aufgrund der Schwere der Tat. 19.3 Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot 19.3.1 Theoretische Grundlagen Das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Sta- tus, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4 mit Hinweisen). So darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkom- men gegen Folter (FoK) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches, reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt un- ter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko ei- ner Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes- 25 verweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren phy- sischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedri- gend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeig- net ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen sei- nen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Be- stimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 66_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ist das Risiko einer solchen Be- handlung oder Bestrafung erstellt, so würde eine Ausweisung bzw. Landesverwei- sung des Betroffenen zwangsläufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, unabhängig davon, ob das Risiko von einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kombination aus beidem ausgeht (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden, a.a.O., § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5). Bei der Frage, ob das Non-Refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstehen (Art. 66d Abs. 1 StGB), muss das zu deren Ausfällung angerufene urteilende Gericht prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbe- dingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen voll- zogen werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen Ausfällung der Landes- verweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände sich än- dern können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2). Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung hingegen zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Voraussicht nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnis- mässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2). 26 Zwar trifft den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine indivi- duell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Strafbehörden die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müssen. Es verhält sich somit nicht so, dass der Beschuldigte – ähnlich wie unter Geltung der zivilprozessrechtli- chen Verhandlungsmaxime – dem Gericht von sich aus sämtliche entscheidrele- vanten Tatsachen vortragen und beweisen müsste. Die Mitwirkungspflicht greift mit anderen Worten erst im Rahmen der von den Strafbehörden von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen. Die Verantwortung für diese Ermitt- lungen, das heisst die Beweisführungslast, bleibt bei den Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1). 19.3.2 Situation in Eritrea im Besonderen Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell von einer grundsätzlichen, jedoch im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aus (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2.): Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea wei- terhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbe- dingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen ver- bessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwie- rigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbe- drohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Ebenfalls führt die illegale Ausreise allein nicht automatisch zur Aussetzung der Landesverweisung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-417/2020 vom 29. April 2020 E. 6.2). Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer bzw. einen Beschuldigten in den Augen des eritre- ischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dasselbe gilt für drohenden Wehrdienst (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3), wobei das Bundesgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR auch ausführte, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland Eritrea unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet 27 sein könnten. Der EGMR führe indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnen könnten. Bezogen auf Deserteure hielt das Bundesverwaltungsgericht sodann das Folgende fest (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-115/2018 vom 5. März 2020 E. 6.3.): Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betrof- fene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regel- mässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Deser- tion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu er- achten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande- ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, E- 2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, jeweils mit Hin- weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell, wie das soweit ersichtlich jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4285/2024 vom 5. September 2024 im Zusammenhang mit einem eritreischen Deserteur zeigt (E. 5.2.1). 19.3.3 Subsumtion Die Vorinstanz hat bei ihrer Begründung der Landesverweisung insbesondere das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 herangezogen und daraus gefolgert, dass vorliegend – anders als im Urteil des Bundesgerichts – glaubhaft gemacht worden sei, dass der Beschuldigte in Eritrea sehr lange Zeit im Militärdienst, aber auch in vielen Gefängnissen inhaftiert gewesen sei, wo er ge- schlagen und verletzt worden sei und unmenschliche Haftbedingungen habe ertra- gen müssen. Dies insbesondere während eines Jahres im unterirdischen Gefäng- nis in X.________(Ort). Es obliege gemäss der Rechtsprechung des EGMR der Schweiz, das durch die früheren Misshandlungen indizierte Risiko einer erneuten Behandlung entgegen Art. 3 EMRK zu entkräften. Dieses Risiko könne mangels di- plomatischer Beziehungen bzw. entsprechender Kooperationen, Zusicherungen oder Garantien durch Eritrea nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr liessen die verfügbaren Länderberichte besorgen, dass ein reales Risiko für eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung des Beschuldigten bestehe. 28 Das SEM hat dem Beschuldigten Asyl gewährt und ihn als Flüchtling anerkannt (pag. 1136 f.), mithin die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft taxiert. In sei- nem Bericht vom 26. August 2024 (pag. 1318 f.) führte das SEM wie gesehen aus, dass der Beschuldigte glaubhaft dargebracht habe, dass er bereits mehrfach von der eritreischen Volksarmee flüchten wollte und danach erhebliche Repressalien vom eritreischen Staat gehabt habe. Der Beschuldigte hatte am 27. Mai 2015 anlässlich seiner Befragung zur Person (pag. 1115 ff.) gegenüber dem SEM im Wesentlichen angegeben, in Eritrea als Soldat für unbegrenzte Zeit gelebt zu haben. Er habe mit dem Kommandanten sei- ner Einheit Probleme gehabt und sei mehrfach inhaftiert gewesen. Jedes Mal, wenn er in sein Heimatdorf zurückgegangen sei, um seine Familie zu unterstützen, sei er verhaftet worden. Ausserdem habe er Kriegsverletzungen am Kopf erlitten, weshalb er beantragt habe, dass man ihn aus dem Militärdienst entlasse. Der An- trag sei aber abgelehnt worden. Er habe fast alle Gefängnisse in Eritrea gesehen, ausserdem habe er mit seinem Einheitsleiter Probleme gehabt. Dieser habe ihn beschuldigt, Leute freiwillig aus Eritrea fliehen zu lassen. Der Beschuldigte befand sich gemäss seinen Angaben in der Zeit von 1999 bis 2010 im Militär. Er sei in letz- ter Zeit, ab 2007, in Y.________(Ort) stationiert gewesen. Auf die Frage, wie oft er in Haft gewesen sei, gab der Beschuldigte an, er sei zwei Jahre in X.________(Ort) im Z.________ Gefängnis, ein Jahr in AA.________(Ort) im G.________ (Gefäng- nis) und sechs Monate in AB.________(Ort) gewesen. Es habe auch Zeiten gege- ben, als er einen oder zwei Monate in Haft gewesen sei, dies könne man auch nicht mehr zählen. Zuletzt sei er zwei Jahre in X.________(Ort) im Gefängnis ge- wesen. Er sei im Januar 2005 inhaftiert und im Januar 2007 entlassen worden. Der Grund hierfür sei gewesen, dass er unerlaubt in sein Dorf gegangen sei, um seine Familie zu unterstützen. Auf Frage gab der Beschuldigte sodann an, sein Kom- mandant habe AC.________ geheissen. Politisch oder religiös sei er nie aktiv ge- wesen. Ferner erwähnte der Beschuldigte, dass er bei seiner Flucht aus Eritrea seine Waffe weggeworfen habe, was in Eritrea eine schlimme Straftat sei. Ange- sprochen auf seine Gesundheit gab er schliesslich zu Protokoll, in der Unruhezeit in «AD.________(Ort)» am Knie verletzt worden zu sein, auch seien seine Zähne durchgebrochen (zum Ganzen: pag. 1121 f.). Anlässlich seiner Bundesanhörung durch das SEM vom 9. März 2016 (pag. 1126 ff.) gab der Beschuldigte sodann einen militärischen Ausweis ab und zu Protokoll, im Jahr 1999, also mit 21 oder 22 Jahren, ins Militär eingetreten zu sein. Der Grund für seine Ausreise aus Eritrea sei gewesen, dass er nicht aus dem Militärdienst ha- be entlassen werden können. Einberufen worden sei er in AE.________(Ot). Nach sechs Monaten seien sie vom Feind angegriffen worden, und er sei dann in die AM.________ (Streitkraft) eingeteilt worden. Er sei verletzt worden und habe in «AN.________(Ort)» (eine militärische Versorgungseinheit in der Nähe der Stadt AF.________(Ort)) medizinisch versorgt werden müssen. Danach sei er im Jahr 2001 nach AG.________(Ort) gekommen. Er sei bei AH.________ gewesen und habe bei diesem Zwiebeln angebaut und sei im Garten tätig gewesen, habe also Privatarbeit leisten müssen. Dort sei er bis 2003 gewesen und sei danach deser- tiert. Er sei zu Freunden und Geschwistern gegangen, sei aber im ersten Monat 2005 in AA.________(Ort) verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen. Er ha- 29 be die Eltern unterstützt, als man ihm vorgeworfen habe, desertiert zu sein und ihn verhaftet habe. Vor der Verhaftung habe er sich in verschiedenen Gegenden von AA.________(Ort) aufgehalten, die er namentlich aufzählte. Nach der Festnahme sei er zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden und im Gefängnis Z.________ in X.________(Ort) inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus der Haft sei er ins Militär in AI.________(Ort) zurückgekehrt, wo er bei «AJ.________» gewesen sei und habe Wache halten müssen. Dort sei er vom 1. Monat 2007 bis im 5. Monat gewesen, als er sich entschieden habe, einfach zu gehen, weil er seine Eltern nicht habe sehen können. Er sei nach Hause zurückgekehrt und einen Monat später ha- be man ihn wieder geholt und ihn in «AK.________(Ort)» inhaftiert. Dort sei er sechs Monate gewesen unter der AM.________ (Streitkraft). Er sei dort gefangen gewesen und habe Arbeit leisten müssen mit einer Farbe, die man brauche, um die Häuser anzustreichen. Sie hätten versucht, zu fliehen und über die Grenze zu ge- hen. Sein halbes Leben sei im Militärdienst oder im Gefängnis verschwendet wor- den. Er habe jedoch kein Glück gehabt und sei in AL.________(Ort) wieder gefasst worden. Das sei im 9. Monat 2007 gewesen. Danach habe man ihn nach X.________(Ort) gebracht, wo er 2 Wochen gewesen und anschliessend in das G.________ (Gefängnis), ein unterirdisches Gefängnis, verlegt worden sei. Er sei unterirdisch ein Jahr lang gefangen gehalten worden und habe in diesem Jahr kein Sonnenlicht zu Gesicht bekommen. Er sei dann im Juli 2008 entlassen worden und man habe ihn zurück nach «Y.________(Ort)» (Anm. der Kammer: gemeint wohl Y.________(Ort)) gebracht. Dort sei er bis im Januar 2010 im Einsatz gewesen. Er habe sich medizinisch versorgen lassen müssen und habe die Gelegenheit ge- nutzt, über die Grenze zu gehen und das Land zu verlassen. Er habe eine Verlet- zung hinter dem linken Ohr und unterhalb des Auges gehabt, weil er mit einem Gewehr geschlagen worden sei. Er sei in einer medizinischen Versorgungseinheit («AN.________(Ort)») behandelt worden. Er sei ca. einen Monat dort gewesen und im 3. bzw. im 2. Monat 2010 ausgereist. Er sei in dieser Versorgungseinheit nicht bewacht worden und habe sich frei bewegen können. Insgesamt habe er nicht in Frieden leben können, und die Gefängnisaufenthalte seien unvergesslich gewesen, besonders diejenigen von AB.________(Ort) und X.________(Ort). Er komme aus einem Land, in dem er misshandelt worden sei. Die Verletzung am Auge habe da- zu geführt, dass er noch heute nicht gut sehe. Es habe Zeiten gegeben, als sie so hart bestraft worden seien, dass sie vor Erschöpfung während des Stehens in die Hose uriniert hätten. Es habe auch Zeiten gegeben, als er am Mund verletzt wor- den sei und Verletzungen an den Zähnen erlitten habe. Der Kommandant habe ihm die erwähnten Verletzungen zugefügt. Dieser habe ihn misshandelt und geschla- gen, wobei er seine Zähne verloren habe. Er sei danach nicht einmal versorgt wor- den (zum Ganzen: pag. 1129 ff.). Im Strafverfahren selbst gab der Beschuldigte zu seiner Vergangenheit in Eritrea bzw. zu den hier relevanten Fragen nur wenig preis. Im Vorverfahren nannte er als Grund für seine Flucht das Militär, ohne seine Erlebnisse in Eritrea vertieft zu schil- dern. Er gab aber immerhin an, sehr lange im Militär gewesen zu sein und Konflikte mit den Leuten vom Militär gehabt zu haben (pag. 289 Z. 88 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er, wegen des Mi- litärdienstes, der kein Ende genommen habe und es ihm verunmöglicht habe, seine 30 Familie zu unterstützen, aus Eritrea geflohen zu sein (pag. 1185 Z. 34 f.). Bei einer Rückkehr bliebe ihm als Deserteur nur das Gefängnis, was sehr schwierig für ihn wäre (pag. 1185 Z. 40 f.). Auf Frage des Vorrichters, was er vor seiner Ausreise in den Gefängnissen erlebt habe, erklärte der Beschuldigte nur ganz allgemein und pauschal, dass man ins Gefängnis komme, wenn man den Stützpunkt verlasse oder nach Hause gehe, oder man erhalte einen Monat Ferien und komme dann im Anschluss ins Gefängnis (pag. 1185 Z. 43). Auf erneute Nachfrage ergänzte der Beschuldigte, dass man seine Familie nur alle zwei Jahre sehe, ausserdem werde man im Gefängnis geschlagen (pag. 1186 Z. 6 f.). Nähere Erläuterungen hierzu machte er nicht. Auch erwähnte er weder eine unterirdische noch eine wiederholte Inhaftierung. Auch im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme unterliess es der Beschul- digte, von den noch gegenüber dem SEM angegebenen Misshandlungen und In- haftierungen zu berichten (pag. 1356 f.). Er beliess es vielmehr dabei, anzugeben, dass er nicht nach Eritrea zurückkehren könne, da er Soldat gewesen und illegal aus dem Militär geflüchtet sei, weshalb er bei einer Rückkehr inhaftiert werden würde (pag. 137 Z. 1 ff.). Auf explizite, auf die Haftbedingungen abzielende Nach- fragen antwortete er sodann einzig in allgemeiner Weise, niemand gehe gerne ins Gefängnis, das Gefängnis sei nichts Schönes (pag. 1357 Z. 13), bevor er erklärte, in welchen Fällen ein Soldat verhaftet werde (z.B. wenn man nicht pünktlich aus den Ferien zurückkehre, pag. 1357 Z. 13 ff.), und dass es noch schlimmer wäre, wenn er als Flüchtling zurückkehren würde. Auf die Behandlung während seiner Haft angesprochen, gab der Beschuldigte einzig an, es sei schlecht gewesen im Gefängnis, und auf Nachfrage, ob er dies konkretisieren könne, dass man die gan- ze Zeit eingeschlossen sei, was schlecht sei (pag. 1357 Z. 30 ff.). Auf weitere Nachfrage gab er an, es gebe auch unterirdische Gefängnisse, dies sei auch schlimm (pag. 1357 Z. 37 f.). Allein mit diesen allgemein gehaltenen, wenig konkreten Aussagen, die der Be- schuldigte im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens machte, ist der Beschuldig- te seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht nachgekommen, und vermag er – isoliert betrachtet – kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun. Demgegenüber fielen seine Aussagen in den Befragungen beim SEM, die zur Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur negativen Beurteilung des SEM be- treffend Vollzugsmöglichkeit der Landesverweisung führten, sehr ausführlich und detailliert aus. Der Beschuldigte konnte sämtliche Fragen ohne erkennbare bzw. re- levante Widersprüche beantworten, konnte diverse militärische Tätigkeiten und Vorgänge schildern und diese örtlich und zeitlich einordnen sowie miteinander ver- knüpfen. Auch blieb der Beschuldigte im Asylverfahren bei der Darlegung seiner militärischen Vergangenheit und machte nicht zusätzlich politische oder religiöse Aktivitäten geltend. Ferner konnte er betreffend seine militärische Vergangenheit konkrete Namen (etwa denjenigen seines Kommandanten), konkrete Jahreszahlen und Gefängnisse nennen, in denen er inhaftiert gewesen sei. Das von ihm genann- te Gefängnis in X.________(Ort), in dem er ein Jahr unterirdisch gehalten worden sei, wird in der von der Vorinstanz erörterten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Februar 2023 als berüchtigtes Haftzentrum genannt, in 31 welchem unmenschliche und erniedrigende Bedingungen beschrieben würden (vgl. S. 12 des Berichts «Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen», abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH www.fluechtlingshilfe.ch, zu- letzt besucht am 17. März 2025). Auch werden die vom Beschuldigten erwähnten Z.________ und G.________ (Gefängnisse) im Bericht von Amnesty International «Eritrea - 20 years of independence, but still no freedom» vom Mai 2013 in einer Auflistung von Gefängnissen genannt, in denen oftmals Deserteure inhaftiert wor- den seien (vgl. S. 34, abrufbar auf deren Webseite www.amnesty.ch, zuletzt be- sucht am 17. März 2025). Die vom Beschuldigten geschilderte unmenschliche Be- handlung scheint in Eritrea in vergleichbaren Fällen vorzukommen. So diente der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung in der Volksarmee (pag. 1357 Z. 45, vgl. auch pag. 1359 Z. 13 ff.). Über die Volksarmee finden sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1594/2018 vom 12. Mai 2021 folgende Angaben (E. 7.1. ff.), die sich mit den geschilderten Erfah- rungen des Beschuldigten decken: Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt her- vor, dass inhaftierte Volksarmeedeserteure, wie bereits Militärdienstdeserteure, einer unverhältnis- mässig harten Bestrafung ausgesetzt sind. Betroffene würden in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaf- tiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (SFH, Nationaldienst, S. 19; UN Human Rights Council. Eritrea, 5. Juni 2015, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea 2017, 20. April 2018, S. 4). 7.4 Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volks- armee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden. Ebenfalls als Deserteure würden in der Volksarmee dienstpflichtige Personen gelten, die nach einer bewilligten, zeitlich befristeten Ausreise nicht innert Frist zurückkehrten und sich so dem Dienst in der Volksarmee entziehen (SFH, Volksarmee; SFH, Eritrea: Ausreisevisa, Länderanalyse vom 20. April 2017, S. 4; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, S. 14). 7.5 Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann jedoch nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee scheint der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür aus- gesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asyl- relevante Konsequenzen zu befürchten sind (Urteile des BVGer E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3; E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.4). […] 8.2 Zufolge des konkreten Kontakts zu den eritreischen Behörden zum Zwecke der Einberufung in die Volksarmee besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer seitens der eritreis- chen Behörden zufolge seiner Dienstverweigerung und der illegalen Ausreise aus dem Heimatland eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Erschwerend kommt hinzu, dass seine (...) Geschwis- ter nicht in den Militärdienst zurückgekehrt sind und deshalb inhaftiert wurden (vgl. act. A29 F56 f.). Seine Mutter wurde sodann nicht nur wegen ihm und diesen Geschwistern, sondern bereits nach der Ausreise seiner in der Schweiz lebenden Schwester im Jahr 2009/2010 in Haft genommen (vgl. act. A29 F 56 f. und F68). Damit ist davon ausgehen, dass auch die Familie des Beschwerdeführers als 32 regimekritisch betrachtet wird. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Be- schwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Die Zugehörigkeit zur Volksarmee würde im Übrigen mit seinen Angaben überein- stimmen, wonach er Privatarbeit (wie etwa Anbau von Zwiebeln und Tätigkeiten im Garten) geleistet habe. So ist dem Bericht des SEM «Focus Eritrea – Volksarmee (‹Volksmiliz›)» vom 17. Dezember 2019 zu entnehmen, dass Volksarmeeangehöri- ge für die Verrichtung ziviler Arbeiten, etwa in der Landwirtschaft, eingesetzt wür- den (vgl. S. 14; abrufbar auf der Webseite des SEM www.sem.admin.ch, zuletzt besucht am 17. März 2025). Zusammenfassend stehen die detaillierten, widerspruchsfreien und als glaubhaft erachteten Aussagen im Asylverfahren in starkem Kontrast zu seinen Aussagen im Strafverfahren. Die Kammer ist überzeugt, dass das Aussageverhalten des Be- schuldigten, hätte er im Asylverfahren unwahre Aussagen gemacht, um ihnen eine asylrechtliche Relevanz beizumessen, im Strafverfahren ebenso zielgerichtet aus- gefallen wären, droht ihm doch die Landesverweisung. Im Übrigen traut die Kam- mer dem Beschuldigten, nachdem sie von ihm einen persönlichen Eindruck gewin- nen konnte, nicht zu, dass er das SEM, das in diesem Bereich über grosse Erfah- rung und spezifisches Fachwissen verfügt, derart hätte täuschen können. Immerhin kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte bei seinen wenigen Aussagen im Strafverfahren nicht widersprochen hat und seine militärische Vergangenheit, die Desertation sowie die Inhaftierungen und (teilweise) die Misshandlungen zu- mindest erwähnt hat. Im Ergebnis schliesst sich die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten im Asylverfahren, die damit übereinstimmenden Berichte des SEM und von Nichtregierungsorganisationen sowie die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts zu Deserteuren aus Eritrea den Ausführungen des SEM in seinem Bericht von 26. August 2024 an. Darin hielt das SEM fest, es sei angesichts der aktuellen Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend gemachten Flucht, Haft und Zwangsarbeit heute in Eritrea mit einer Be- handlung rechnen müsste, die gegen das flüchtlings- oder menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot und somit gegen die Zulässigkeit des Vollzugs einer Lan- desverweisung im Sinne von Art. 3 EMRK verstossen würde. Es ist somit im Falle des Vollzugs der Landesverweisung von einem reellen Risiko unmenschlicher Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Dieses menschenrechtliche Voll- zugshindernis gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffe- nen eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass sich in den nächsten Jahren et- was an der politischen und bürgerrechtlichen Situation in Eritrea ändern wird, feh- len. Es ist mithin von stabilen Verhältnissen auszugehen, die sich aller Voraussicht nach nicht bessern werden. Im Ergebnis liegt aufgrund des vorliegend tangierten, absolut geltenden menschen- rechtlichen Non-Refoulement-Gebots ein stabiles Vollzugshindernis vor und damit ein unechter Härtefall. Eine Landesverweisung kann folglich nicht ausgesprochen 33 werden. Es erübrigt sich damit die Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls bzw. der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB. 20. Fazit Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen. VI. Kosten und Entschädigung 21. Kosten des Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten, die für Übersetzungen anfie- len, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. in- wieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). 21.1 Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens (erstinstanzliche, in Rechtskraft erwachsene Verurteilungen wegen Geldwäscherei und Gehilfenschaft zu Widerhandlungen ge- gen das BetmG sowie oberinstanzliche Bestätigung des angefochtenen Schuld- spruchs wegen Fälschung von Ausweisen) ist die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen; der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 15'344.35 (inkl. Urteilsbegründung) vollumfänglich zu tragen. 21.2 Obere Instanz Hinsichtlich der Landesverweisung unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft mit ih- rer Berufung. Hingegen obsiegt sie bzw. unterliegt der Beschuldigte mit seiner An- schlussberufung respektive seinen Anträgen im Strafpunkt (Fälschung von Auswei- sen) sowie bei der Höhe der Freiheitsstrafe. Gestützt darauf werden die in Anwen- dung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’600.00 festgesetzten oberinstanzlichen Kosten zu 2/3 dem Be- schuldigten auferlegt, ausmachend CHF 2'400.00. Die restlichen 1/3, ausmachend CHF 1'200.00, hat der Kanton Bern zu tragen. 22. Kosten der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO (Fassung im Urteilszeit- punkt der Vorinstanz) bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- 34 lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschä- digung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Die neue Fassung der StPO sieht kein Nach- forderungsrecht nach lit. b mehr vor. Für das oberinstanzliche Verfahren ist dem- nach einzig über die Rückzahlungspflicht zu befinden (Art. 453 Abs. 1 StPO e con- trario). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c PKV). 22.1 Erste Instanz Die zugesprochenen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten vor erster Instanz durch Fürsprecherin E.________ und Rechtsanwältin B.________ sind unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist, dass die in der jeweiligen Honorarnote aufgeführten Übersetzer- kosten sowie die darauf ausgerichtete MWST von der Rückzahlungspflicht ausge- nommen sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach die an Fürsprecherin E.________ und Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von CHF 6'612.80 und CHF 13'691.25 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'751.70, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Rechtsanwältin B.________ hat auf ihr Nachforderungsrecht verzichtet. 22.2 Obere Instanz Rechtsanwältin B.________ machte mit Honorarnote vom 10. Oktober 2024 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 21.42 Stunden sowie Auslagen von CHF 757.30 (beinhaltend Porti, Telefonkosten, Fotokopien, zwei Reisezu- schläge sowie Übersetzerkosten) geltend (pag. 1373). Ihre Kostennote gibt zu fol- genden Bemerkungen Anlass: Die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung schätzte Rechtsanwältin B.________ mit 6 Stunden und veranschlagte eine weitere Stunde für die Nachbe- sprechung. Die Berufungsverhandlung dauerte 3 Stunden und 20 Minuten, die Ur- teilseröffnung 35 Minuten. Es erfolgt demnach eine Kürzung um 2 Stunden auf 5 Stunden für Verhandlung, Eröffnung und Nachbesprechung. Ferner erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand von 2.17 Stunden für «Rechtsschriften (Anschlussberufung)» als zu hoch; es erfolgt eine Kürzung auf eine Stunde. Der Aufwand von 21.42 Stunden reduziert sich damit gesamthaft um 3.17 Stunden auf für angemessen erachtete 18.25 Stunden. Die Auslagen werden wie beantragt ge- sprochen, wobei auf den Übersetzerkosten keine MWST geschuldet ist und diese von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind. 35 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der an Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 4'098.40 (ohne Übersetzerkosten), ausmachend CHF 2'732.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 23. Für die Begründung des verfügten Verzichts auf die Landesverweisung wird auf E. V. hiervor verwiesen und für die Löschfristen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen übrigen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten auf das Urteilsdispositiv. Für die Eröffnungs- und Mittei- lungsformel wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 36 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezember 2019 in D.________(Ort) (AKS Ziff. I./1.) 1.2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezember 2019 in D.________(Ort) (AKS Ziff. I./2.); 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 59.00 200.00 CHF 11’800.00 amtliche Entschädigung (MLaw) 1.50 100.00 CHF 150.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’521.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’546.40 CHF 1’043.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’589.45 Der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14'589.45 entschädigt. 3. Festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Fürsprecherin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'289.80 entschädigt hat. 4. Weiter beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände A.________ zurückzugeben sind: - Natel Samsung weiss, Ass.-Nr. B1 (AKS Ziff. II./1.4.1) - Natel Samsung mit schwarzem Etui, Ass.-Nr. B2 (AKS Ziff. II./1.4.2) Diese innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt werden können, andernfalls diese entsorgt werden. 37 II. A.________ wird schuldig erklärt: des Fälschens von Ausweisen, begangen am 26. August 2020 in C.________(Ort) (AKS Ziff. I./3.) und unter Einbezug der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 25, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 252 Abs. 1 und 3, 305bis Ziff. 1 StGB 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a und b BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten; Die Untersuchungshaft von 91 Tagen (03.12.2019 – 02.03.2020) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'344.35; 4. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'600.00, ausmachend CHF 2'400.00. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'200.00, trägt der Kan- ton Bern. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 13'691.25 (vgl. Ziff. I.2 hiervor; ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'612.80 (vgl. Ziff. I.3. hiervor; ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz von CHF 1'751.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 38 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.25 200.00 CHF 3’650.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 41.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’791.30 CHF 307.10 Auslagen ohne MWST CHF 616.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’714.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'714.40. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der an Rechtsanwältin B.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 4'098.40 (ohne Übersetzerkosten), ausmachend CHF 2'732.25, zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Disposi- tiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei, Fedpol (Urteilsdispositiv; innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (Urteilsdispositiv; innert 10 Tagen) 39 Bern, 10. Oktober 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. März 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 40