1. Das von der Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin M.________