2. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin L.________ für die amtliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 836.45 entschädigt (Ziff. 4 des Beschlusses vom 30. April 2024, pag. 884 ff.). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 32 IV. Weiter wird verfügt: