__ zuhanden von Rechtsanwältin L.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'065.65 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin L.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 9. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde: 9.1 Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2013 an die Straf- und Zivilklägerin E.________;