2.5 der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 6. September 2015, durch Zugänglichmachen von BDSM-Heften gegenüber E.________; 29 3. A.________ gestützt auf Ziff. 2 hiervor unter anderem verurteilt wurde 3.1 zu einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 3 Bst. a und b und Abs. 7 aStGB [in der zwischen 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2017 geltenden Fassung]);