Mit Beschluss vom 30. April 2024 hat die Kammer die Entschädigung von Rechtsanwältin L.________ für die amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren auf CHF 836.45 festgesetzt (Ziff. 4 des Beschlusses vom 30. April 2024, pag. 884 ff.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 23. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten