Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 27. Mai 2025 einen Arbeitsaufwand von total 17 Stunden geltend, zu ergänzen um den Verhandlungstag (pag. 988 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und des Zeitaufwands für die Nachbesprechung mit der Beschuldigten erachtet die Kammer eine Erhöhung um vier Stunden für den Verhandlungstag als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.__