26 Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Sie hat daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich zu tragen. 22.2 Entschädigungen 22.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Rechtsanwalt B.__