21. Konkretes Strafmass und Vollzug Auch wenn die Kammer unter Würdigung sämtlicher Umstände eine höhere Freiheitsstrafe als angemessen erachtet als die Vorinstanz, ist sie an das Verschlechterungsgebot gebunden. Es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Bei diesem Strafmass kommt ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug von vornherein nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen. IV. Kosten und Entschädigung