20. Beschleunigungsgebot Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, das Beschleunigungsgebot sei verletzt (pag. 694). Oberinstanzlich machte sie dies nicht mehr geltend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ersichtlich ist (S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegrüdung, pag. 828). Die Dauer von rund vier Jahren von der Eröffnung der Strafuntersuchung bis zum erstinstanzlichen Entscheid gründet darin, dass im Laufe der Untersuchung auch Vorwürfe gegen J.____