Ob unter diesen Voraussetzungen (gesundheitliche Leiden und Transsexualität) nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlich von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist, wie die Vorinstanz annahm, ist fraglich. Dies kann aber angesichts des Verschlechterungsverbots letztlich offen bleiben. Eine allfällig zu bejahende erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten vermöchte so oder anders keine Reduktion unter die vorinstanzlich ausgesprochenen 50 Monate zu begründen.