25 ist im Justizvollzug ebenso gewährleistet wie ein soziales Umfeld und eine allenfalls benötigte Unterstützung bei der Verrichtung von Alltagshandlungen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte als transsexuelle Person allenfalls vom Strafvollzug besonders betroffen sein kann. Ob unter diesen Voraussetzungen (gesundheitliche Leiden und Transsexualität) nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlich von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist, wie die Vorinstanz annahm, ist fraglich.