976 Z. 9 ff.). Die Zeugin C.________ bestätigte im Wesentlichen die von der Beschuldigten gemachten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, den benötigten Therapien und der Unterstützung im Alltag (pag. 979 ff.). Die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten haben nach Ansicht der Kammer keinen Bezug zum Strafvollzug. Dass die Beschuldigte medizinische Behandlungen auf sich nehmen muss und unter verschiedenen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates und des Nervensystems leidet, die teilweise starke Schmerzen verursachen, würde sie ausserhalb des Strafvollzugs in gleichem Masse treffen. Dasselbe gilt für die Kreislaufprobleme unbekannter Ursache.