970 Z. 20 ff.). Während der oberistanzlichen Einvernahme legte sich die Beschuldigte auf den Boden und gab an, ihr sei schwarz vor Augen. Sie blieb längere Zeit am Boden liegen, war aber nicht bewusstlos, was sich in gelegentlichen Zwischenrufen bezogen auf den konkreten, offenbar mitverfolgten Verhandlungsablauf zeigte (pag. 972 ff., pag. 974 und pag. 977). Die Zeugin J.________ gab an, die Beschuldigte habe schon Synkopen gehabt, als sie noch zusammengelebt hätten (pag. 975 Z.31 ff.). Ihre Aussagen waren aber auch zu einem gewissen Grad widersprüchlich. So empfand sie den Vorfall im Gerichtssaal dann doch als geschauspielert (pag. 976 Z. 9 ff.).