Aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten ging die Vorinstanz von einer erhöhten Strafempfindlichkeit aus und reduzierte gestützt darauf die Strafe um 10 % (S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 827). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, die Situation der Beschuldigten