Gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen «Leidensfähigkeit» geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder unter Haftpsychose Leidenden. Verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten wie beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund reichen für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_664/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3; 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4;