Eine Strafmilderung aufgrund ihres Verhaltens fällt daher ausser Betracht. 19.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern.