23 Die Beschuldigte kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz ausführte, zeigte die Beschuldigte jedoch keine Einsicht oder Reue, sondern bagatellisierte oder bestritt ihr eigenes Verhalten und gab den Privatklägerinnen eine Mitschuld. Reue zeigte sie höchstens in Form von Selbstmitleid. Dieser Eindruck bestätigte sich auch an der Berufungsverhandlung (vgl. etwa pag. 89 Z. 245 ff., pag. 971 Z. 27 ff. und pag. 972 Z. 2 ff.). Eine Strafmilderung aufgrund ihres Verhaltens fällt daher ausser Betracht.