Insbesondere bestehen keine einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug, pag. 959 f.). Eine Straferhöhung rechtfertigt sich nicht. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden.