17.3 Fazit 17.4 Die Kammer erachtet für das Zugänglichmachen von Pornografie (BDSM-Hefte) bei einem insgesamt leichten Verschulden im unteren Bereich mit der Vorinstanz eine Strafe von einem Monat als angemessen. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Überschneidung und des engen Sachzusammenhangs, insbesondere mit der sexuellen Nötigung betreffend den Tatkomplex der Fesselungen, rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von 50 %. Die Einsatzstrafe ist somit um einen halben Monat zu erhöhen.