Insgesamt liegt die objektive Tatschwere im unteren leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von einem Monat als dem Verschulden angemessen. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell motivierten Beweggründen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten auch in diesem Punkt neutral zu werten. 17.3 Fazit 17.4