22 noch verwerflicher erscheint, fragte bei der Privatklägerin 1 auch nach dem Interesse an deren Inhalt. Die Beschuldigte setzte die Hefte auch bewusst dafür ein, der Privatklägerin 1 die Materie näher zu bringen und die Bondage-Praxis als etwas Spannendes, Auszuprobierendes zu legitimieren. Der aufgrund der Verjährung noch zu beurteilende Tatzeitraum beträgt ein Jahr und damit im Vergleich nicht besonders lange. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere im unteren leichten Bereich.