So soll das Verbot die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung abhalten (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, N 7 und N 22c zu Art. 197). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die in den zugänglich gemachten BDSM- Heften abgebildeten Inhalte zwar klar als pornografisch gelten müssen, aber vergleichsweise weit schwerere Darstellungsarten und Inhalte denkbar sind. Die Beschuldigte liess die Hefte im Zuhause der Privatklägerinnen herumliegen und, was