Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten als schuldangemessen. Auch wenn die Strafe grundsätzlich für jede Tat beziehungsweise jeden Tatkomplex hypothetisch festzusetzen und nachträglich zu bestimmen ist, in welcher Höhe diese anzurechnen ist, fällt dies mit Blick auf das im untersten leichten Bereich liegende Verschulden für das «Vibrator-Geschenk» nicht ins Gewicht. Im Ergebnis kann mit der Vorinstanz (S. 47 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 826) von einer zusätzlichen Bestrafung der Tat wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind durch das «Vibrator-Geschenk» abgesehen werden.