21 messen. Bei den Fesselungen liegt die objektive Tatschwere im unteren leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 9 Monaten als schuldangemessen. Bei den Berührungen im Bett ist das objektive Tatverschulden etwas schwerer zu werten als bei den Fesselungen, es liegt aber immer noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten als schuldangemessen.