In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns kann auf die zu den Tatkomplexen der sexuellen Nötigung gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 12.1 vorne). In Bezug auf die Berührungen auf dem Schoss erscheint das objektive Tatverschulden als leicht. Die Kammer erachtet eine Strafe von 18 Monaten als ange-