Wie bereits bei der sexuellen Nötigung ausgeführt, ist die sexuelle Entwicklung der Privatklägerinnen durch die Handlungen der Beschuldigten erheblich gestört. Beide haben bis heute Mühe, Zuneigung und Nähe zuzulassen sowie ihren Körper zu akzeptieren und befinden sich in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung, um das Erlebte aufzuarbeiten (vgl. E. 12.1 vorne). In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns kann auf die zu den Tatkomplexen der sexuellen Nötigung gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 12.1 vorne).