Dennoch ist vorliegend als Richtwert davon auszugehen, dass der verschuldete Erfolg desto grösser bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts umso schwerer zu qualifizieren ist, je weitergehend die sexuellen Handlungen, je jünger die Opfer und je häufiger die Vorfälle waren. Die Sachverhalte beziehungsweise die Tatkomplexe sind mit denjenigen bei der sexuellen Nötigung identisch (Berührungen auf dem Schoss, Fesselungen, Berührungen im Bett, «Vibrator-Geschenk»).