Sexuelle Übergriffe bergen für jedes Kind ernsthafte Risiken, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (BSK StGB-MAIER, N 1 f. zu Art. 187). Nach dem Ausgeführten lassen sich die konkreten Auswirkungen von sexuellen Handlungen mit Kindern nicht exakt bestimmen und variieren von Fall zu Fall. Dennoch ist vorliegend als Richtwert davon auszugehen, dass der verschuldete Erfolg desto grösser bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts umso schwerer zu qualifizieren ist, je weitergehend die sexuellen Handlungen, je jünger die Opfer und je häufiger die Vorfälle waren.