Die Beschuldigte hat alles getan, was zur Vollendung der Tat nötig war. Der Erfolg blieb aus, weil die Privatklägerin 1 den Vibrator trotz Nachfrage seitens der Beschuldigten nicht benutze. Für den vollendeten Versuch erscheint eine Reduktion um 15 Tage angemessen. Dies entspricht einer Strafe von 30 Tagen. 15.4 Fazit Die Kammer erachtet für die sexuelle Nötigung durch das «Vibrator-Geschenk» an die Privatklägerin 1 angesichts des Tatverschuldens im untersten leichten Bereich eine Strafe von 45 Tagen als angemessen. Aufgrund des Versuchs reduziert sich