15. Asperation für versuchte sexuelle Nötigung (Vibrator) der Privatklägerin 1 15.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen unter E. 12.1 vorne verwiesen werden. Die Privatklägerin 1 hatte im Zusammenhang mit der Schenkung des Vibrators durch die Beschuldigte einen grösseren Handlungsspielraum. Der (versuchte) Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht wiegt daher weniger schwer als bei den übrigen Tatkomplexen. Das objektive Tatverschulden liegt im untersten leichten Bereich des weiten Strafrahmens.