Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten wiederum neutral zu werten. 14.3 Fazit Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erachtet die Kammer für die mehrfache sexuelle Nötigung durch Berührungen der Privatklägerin 1 im Bett eine Strafe von 18 Monaten als angemessen. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Überschneidungen und des engen Sachzusammenhangs zum ersten Tatkomplex rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von 50 %.