19 Die objektive Tatschwere liegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 18 Monaten als dem Verschulden angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell motivierten Beweggründen, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre.