Auch im Rahmen dieser Vorfälle kam es nicht zu Handlungen, die im Bereich aller denkbaren sexuellen Übergriffe besonders schwer wiegen, wie beispielsweise Penetration oder Oralverkehr. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns fällt aber zusätzlich zum bereits unter E. 12.1 Ausgeführten erschwerend ins Gewicht, dass die Übergriffe im Bett der Privatklägerin 1 stattfanden und damit an ihrem persönlichen Rückzugsort, an dem sie sich besonders sicher hätte fühlen dürfen. Zudem legte sich die Beschuldigte jeweils so ins Bett, dass die Privatklägerin 1 nicht ohne weiteres aufstehen und sich entfernen konnte.