14. Asperation für die mehrfache sexuelle Nötigung durch mehrfache Berührung der Privatklägerin 1 im Bett 14.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen unter E. 12.1 vorne verwiesen werden. Im Bett kam es zu Berührungen an intimen Körperstellen der Privatklägerin 1 über den Kleidern, wobei hervorzuheben ist, dass diese auch das erigierte Glied der Beschuldigten spürte. Die Übergriffe im Bett ereigneten sich während ungefähr drei Jahren regelmässig, während einer «Hochphase» von zwei Monaten fast jedes Wochenende, davor und danach nicht wöchentlich.