13.3 Fazit Insgesamt ist von einem Tatverschulden im unteren leichten Bereich auszugehen. Die Kammer erachtet für die mehrfache sexuelle Nötigung durch mehrfache Fesselungen beider Privatklägerinnen daher eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. Wie die Vorinstanz ausführte, überschneiden sich die Tatkomplexe der Berührungen auf dem Schoss und der Fesselungen örtlich und zeitlich und es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Insbesondere war das Element der Nötigung durch psychischen Druck dasselbe, auch wenn sich die einzelnen Übergriffshandlungen (Berührungen, Fesselungen) unterschieden.