Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell motivierten Beweggründen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten auch hier neutral zu werten. 13.3 Fazit Insgesamt ist von einem Tatverschulden im unteren leichten Bereich auszugehen.