18 demnach kürzer und die Übergriffe weniger häufig als beim ersten Tatkomplex. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns kann auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (E. 12.1 vorne). Die objektive Tatschwere liegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen aufgrund des kürzeren Zeitraums und der geringeren Häufigkeit der Übergriffe im unteren leichten Bereich, ohne dass von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten als dem Verschulden angemessen. 13.2 Subjektive Tatkomponenten