13. Mehrfache sexuelle Nötigung durch mehrfache Fesselungen beider Privatklägerinnen 13.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen unter E. 12.1 vorne verwiesen werden. Bei den Fesselungen kam es, soweit intime Körperstellen betreffend, nur zu Berührungen über den Kleidern und damit unter allen denkbaren sexuellen Übergriffen nicht zu besonders gravierenden Handlungen. Im Vergleich zu den Berührungen auf dem Schoss wog bei den Fesselungen das nötigende Element schwerer, da die Privatklägerinnen vorübergehend stark in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren.