Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen der sexuellen Nötigung entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung nicht bloss bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe beträgt, sondern bis zu zehn Jahren. Die Einsatzstrafe von 24 Monaten entspricht daher, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. 12.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell motivierten Beweggründen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.