Das Ausnützen der eigenen Machtstellung und das manipulative Verhalten der Beschuldigten, um die Übergriffe zu ermöglichen, sind klar als verwerfliches Handeln zu bezeichnen. Die objektive Tatschwere ist vorliegend keineswegs zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen der sexuellen Nötigung entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung nicht bloss bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe beträgt, sondern bis zu zehn Jahren.