617 Z. 30 ff.). In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 822). Obwohl die Übergriffe den Privatklägerinnen unangenehm waren, gab es für sie im von der Beschuldigten geschaffenen, sexualisierten Umfeld so gut wie keinen Handlungsspielraum. Die