Sie ereigneten sich während rund sechs (Privatklägerin 1) beziehungsweise acht Jahren (Privatklägerin 2) regelmässig, zeitweise wöchentlich, und überschatteten damit einen grossen Teil der Kindheit und der Pubertät der beiden Privatklägerinnen. Die Privatklägerinnen haben bis heute Mühe, Zuneigung und Nähe zuzulassen sowie ihren Körper zu akzeptieren und befinden sich deshalb in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung, um das Erlebte aufzuarbeiten und zu einem Abschluss zu bringen (vgl. pag. 142 ff., pag. 617 Z. 30 ff.).