Die Beschuldigte hat das geschützte Rechtsgut erheblich verletzt. Die Handlungen der Beschuldigten (Berühren der Privatklägerinnen an den Brüsten, dem Po und dem Intimbereich über den Kleidern beziehungsweise dem BH, Berührungen unter den Kleidern am Bauch und Oberschenkel) sind unter allen denkbaren sexuellen Übergriffen zwar nicht als besonders gravierend, aber auch nicht als unerheblich zu bezeichnen. Von Bedeutung ist nicht allein die Art der Übergriffe, sondern deren grosse Anzahl, die zeitweise intensive Regelmässigkeit und die lange Zeitspanne, in der diese stattfanden.