12. Mehrfache sexuelle Nötigung durch Berührungen beider Straf- und Zivilklägerinnen (auf dem Schoss sitzend) 12.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut der sexuellen Nötigung ist die sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Möglichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwortlich und ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-MAIER, N 1 zu Art. 189). Die Beschuldigte hat das geschützte Rechtsgut erheblich verletzt.