Entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben ist zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen, welches vorliegend im Tatkomplex der mehrfachen sexuellen Nötigung durch mehrfache Berührungen beider Privatklägerinnen, namentlich während des auf dem Schoss Sitzens, zu erblicken ist. Massgebend ist hierbei die abstrakt schwerste Straftat, nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).